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Wann ist ein Zaun Pflicht?

Der Zaun um ein Grundstück ist in juristischer Hinsicht eine Einfriedung. Diese begrenzt das Grundstück und damit das Eigentum an Grund und Boden eindeutig. Das Übersteigen des Zauns ist damit ein Rechtsbruch mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. Diese Eindeutigkeit ist gewollt, weshalb es in einzelnen deutschen Bundesländern verschieden geregelte Pflichten zur Einzäunung bzw. Einfriedung gibt. Es muss sich dabei übrigens nicht um einen Zaun handeln.

Wie kann eine Einfriedung beschaffen sein?

Es gibt die verschiedensten baulichen Möglichkeiten für eine Einfriedung. Sie erfüllen den technischen Zweck, den Zugang zum Grundstück zu erschweren, und den juristischen Zweck, seine Grenze eindeutig zu kennzeichnen. Aus juristischen Gründen genügt eine Flatterleine. Damit werden beispielsweise Baugrundstücke begrenzt. Gemeinsam mit dem Schild „Betreten verboten!“ markiert die Leine eindeutig die Grundstücksgrenze. Bei bewohnten Grundstücken jedoch wird der Eigentümer eine Lösung wählen, die auch rein technisch den Zugang erschwert. Infrage kommen diese Varianten:

  • Zaun in verschiedensten Bauarten
  • Grenzwand bzw. Mauer
  • Hecke
  • Wall und Graben
  • Kombinationen dieser Möglichkeiten

Die Wahl der Einfriedungsvariante hängt von weiteren Faktoren wie einem gewünschten Lärm- und Sichtschutz oder dem Schutz vor Tieren und/oder Witterungseinflüssen ab.

Beliebt aber pflegeaufwändig, eine Hecke als Abgrenzung zum Nachbargrundstück

Pflicht zur Einfriedung und bauliche Vorschriften

Einfriedungen werden juristisch hinsichtlich verschiedener Aspekte behandelt. Es gibt wie erwähnt unter bestimmten Umständen die Pflicht zur Einfriedung, andererseits kann ihre Bauart vorgeschrieben sein. Für bestimmte Varianten ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die einzelnen Rechtsfragen unterliegen unterschiedlich dem Zivil-, Straf-, Nachbar- und Baurecht. Das Nachbar- und Baurecht regeln die Bundesländer, das Zivil- und Strafrecht das BGB. Aus diesem Grund müssen Eigentümer die Vorschriften zum Nachbar- und Baurecht in ihrem Bundesland und ihrer Kommune oder Gemeinde evaluieren. Das Zivilrecht des BGB regelt, wo die Einfriedung exakt errichtet werden muss bzw. darf.

Errichtung auf dem eigenen Grundstück:

Die einfachste Lösung ist stets, sie auf dem eigenen Grundstück zu errichten, womit der Eigentümer aber einen kleinen Teil seines Landes aufgibt. Das Recht dazu besteht allerdings nach § 903 Satz 1 BGB jederzeit.

Errichtung auf der Grundstücksgrenze:

Eine andere Variante ist die Errichtung exakt auf der Grundstücksgrenze, womit der Nachbar bzw. die Gemeinde (falls die Grenze öffentlicher Grund ist) einverstanden sein müssen. Eine Pflicht zur Einfriedung kann sich aus dem Verlangen eines Nachbarn oder der Gemeinde ergeben. Wenn dieser Anspruch berechtigt ist, weil er dem Nachbarschaftsrecht des betreffenden Bundeslandes entspricht, können der Nachbar oder die Gemeinde verlangen, dass die neue Einfriedung baulich und optisch einer schon vorhandenen nahekommt, um das Gesamtbild nicht zu stören. Wenn die Einfriedung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wird, wird sie gemeinsames Eigentum der Nachbarn, kann gemeinschaftlich benutzt werden und muss gemeinschaftlich unterhalten werden (§§ 921, 922 BGB).

Ortsübliche Einfriedung

Die Pflicht zur Einfriedung regeln die Bundesländer im Nachbarschaftsrecht. Sie dient dazu, nachbarliche Streitigkeiten zu vermeiden. Der § 32 Absatz 1 NachbG NW etwa verlangt eine „ortsübliche Einfriedung“, mithin eine, die im Ortsteil häufiger vorkommt. Der § 37 Absatz 1 NachbG NW bestimmt, dass die Eigentümer diese Einfriedung auch kostenmäßig hinnehmen müssen. Wenn eine ortsübliche Einfriedung nicht festzustellen ist, gilt in den meisten Bundesländern ein 1,20 m hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich. Eine palisadenartige Einfriedung aus Eisenbahnschwellen ist hingegen ebensowenig ortsüblich und akzeptabel wie eine 2,0 m hohe Steinmauer. Im Detail regeln die Bundesländer die ortsübliche Einfriedung wie folgt:

  • Thüringen: 1,20 m, fester Maschendraht
  • Schleswig-Holstein: 1,20 m, Maschendraht
  • Sachsen-Anhalt: bis 2,00 m, Zaun
  • Saarland: 1,20 m, fester Maschendraht
  • Rheinland-Pfalz: 1,20 m, fester Maschendraht
  • Nordrhein-Westfalen: 1,20 m, Mauer oder Zaun
  • Niedersachsen: 1,20 m, Zaun
  • Hessen: 1,20 m, Maschendrahtzaun
  • Hamburg: bis 1,50 m, durchbrochene Einfriedung
  • Brandenburg: 1,25 m, Maschendrahtzaun
  • Berlin: 1,25 m, Maschendrahtzaun

In den hier fehlenden Bundesländern gibt es Sondervorschriften, die sich nach kommunalen Einfriedungssatzungen, der Landesbauordnung und weiteren Nachbarschaftsgesetzen richten.

Pflegeleichter Hohlkammer-Kunststoffzaun im friesischem Stil

Genehmigungsfreiheit laut Baurecht

Einige Landesbauordnungen sehen die Genehmigungsfreiheit von bestimmten baulichen Anlagen vor, so etwa die §§ 65, 66 BauO NW. Grundsätzlich sind Anlagen von geringer Bedeutung genehmigungsfrei, zu denen die meisten Einfriedungen gehören. Es kann dennoch Konfliktpotenzial entstehen, wenn die Höhe einer Einfriedung wie etwa in Nordrhein-Westfalen unterschiedlichen Regelungen des Bauordnungs- und Nachbarschaftsrechts unterliegt. Das nordrhein-westfälische Baurecht stellt nämlich im § 65 Absatz 1 BauO NW Einfriedungen bis 2,0 m Höhe (bis 1,0 m an öffentlichen Verkehrsflächen) und offene Einfriedungen der Land- und Forstwirtschaft genehmigungsfrei. Das Nachbarschaftsrecht verlangt hingegen eine ortsübliche Einfriedung, die in NRW 1,20 m hoch sein soll. Ein Nachbar könnte also eine höhere Einfriedung ablehnen.

Einfriedung aus Sicht des Strafrechts

Der § 123 StGB, der den Hausfriedensbruch strafbewehrt, gilt auch für eingefriedete Flächen, die er „befriedetes Besitztum“ nennt. Dieses ist mit Schutzmaßnahmen gegen ein unbefugtes Eindringen gesichert, die dieses erschweren. Das Strafrecht verlangt dabei ausdrücklich nicht, dass diese Schutzmaßnahme so massiv ausfällt, dass sie nur mit größter Mühe oder Brachialgewalt überwindbar wäre. Verlangt wird vielmehr lediglich, dass die Grundstücksgrenze optisch deutlich erkennbar ist. Wer sie dann unbefugt übertritt, macht sich strafbar. Aus diesem Grund kann es genügen, eine Flatterleine + Schild „Betreten verboten“ oder auch nur die Flatterleine anzubringen.

Wann kann eine Baugenehmigung erforderlich sein?

Für manche Einfriedungen ist ab einer bestimmten Höhe und/oder Größe der Gesamtanlage eine Baugenehmigung erforderlich. Betroffen sind:

  • Gartenmauern (auch als Trockenmauern)
  • Erdwälle (auch als Wallhecke)
  • Steinriegel (Lesesteinwälle)
  • Verhaue
  • Zäune

Eine Einzäunung kann auch aus Schranken oder aus Schilf-, Stroh- oder Rohrmatten bestehen, die an Riegeln oder Pfählen befestigt sind. Wir empfehlen wegen des manchmal schwierigen Genehmigungsverfahrens einen standardisierten Zaun, den wir Ihnen gern liefern und aufstellen. Auch Gräben müssen unter Umständen genehmigt werden.

Hecken als Einfriedung

Hecken sind Einfriedungen im Sinne des Nachbarschafts-, Zivil- und Strafrechts, aber nicht im Sinne des Baurechts. Das bedeutet: Sie müssen die ortsübliche Höhe einhalten, bleiben aber genehmigungsfrei. Es kann jedoch die Zustimmung von Nachbarn erforderlich sein. Diese müssen die Höhe der Hecke und den Grenzabstand akzeptieren.

Fazit

Der Zaun oder eine gleichwertige Art der Einfriedung können durch das Landesrecht pflichtgemäß vorgeschrieben sein. Auch die Höhe schreiben Landesvorschriften vor. Das Nachbarschaftsrecht kann ebenfalls die Anlage an sich und ihre exakte Platzierung sowie Gestaltung vorschreiben.

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