Denken Sie über die Anschaffung einer Terrassenüberdachung nach, so sollten Sie sich im Vorfeld über die örtlichen geltenden Bestimmungen zur Baugenehmigung informieren. Je nach Höhe, Größe oder Abstand zum Nachbargrundstück ist für jedes Bundesland unterschiedlich geregelt, ob Sie eine Baugenehmigung für Ihre Überdachung benötigen. Wir haben die wichtigsten Regelungen für Sie gesammelt.
Faustregeln
Die genauen Bestimmungen können je nach Bundesland und Kommune variieren, aber in den meisten Bundesländern benötigt man in der Regel erst eine Baugenehmigung, wenn die Grundfläche größer als 30 Quadratmeter oder die Tiefe mehr als 3 Meter beträgt.
Hierzu zählen gewöhnlich auch Sommergärten, also Terrassenüberdachungen, die durch zusätzliche feststehende Elemente, Türen oder Rollos geschlossen werden können. Für Wintergärten gibt es teilweise gesonderte Regelungen, da diese Baumaßnahmen oftmals nicht von der Verfahrenspflicht ausgenommen sind.
Im Außenbereich gelten unter Umständen andere Regeln als im Innenbereich. Auch die Abstände zum Nachbargrundstück können zu einer Genehmigungspflicht führen.
Es ist daher empfehlenswert, sich im Vorfeld der Planung und des Baus mit der zuständigen Baubehörde vor Ort in Verbindung zu setzen, um alle spezifischen Anforderungen und Vorschriften zu erfragen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Genehmigungen vorliegen. In einigen Bundesländern ist auch bei genehmigungsfreien Bauten eine Bauanzeige nötig.
Wir haben die wichtigsten Regeln für Sie zusammengefasst:
Baugenehmigungen für Terrassenüberdachungen in den Bundesländern
- Baden-Württemberg: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Bayern: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Berlin: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Brandenburg: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 4 Metern außer im Außenbereich.
- Bremen: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von 3,50 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Hamburg: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Hessen: Für Terrassenüberdachungen ist abhängig von der Gebäudeklasse keine Baugenehmigung erforderlich. Hierbei sind jedoch Nachweise der statischen Unbedenklichkeit zu berücksichtigen.
- Mecklenburg-Vorpommern: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Niedersachsen: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Höhe von bis zu 4 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Eine Bauanzeige bei der örtlichen Baubehörde ist jedoch erforderlich. Bei größeren Überdachungen oder Abweichungen von den Vorgaben kann eine Baugenehmigung erforderlich sein.
- Nordrhein-Westfalen: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 4,5 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich für Gebäude bestimmter Klassen mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
- Rheinland-Pfalz: Für Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Saarland: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 20 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Sachsen: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Höhe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Eine Bauanzeige bei der örtlichen Baubehörde ist jedoch erforderlich. Bei größeren Überdachungen oder Abweichungen von den Vorgaben kann eine Baugenehmigung erforderlich sein.
- Sachsen-Anhalt: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 36 Quadratmetern und einer Tiefe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Schleswig-Holstein: Für Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern und einer Höhe von bis zu 3 Metern ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
- Thüringen: Für Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 Meterm, außer im Außenbereich, ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften je nach Kommune und individuellen Gegebenheiten unterschiedlich sein können und dass diese Übersicht nur als Orientierungshilfe dient. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Bau einer Terrassenüberdachung mit der örtlichen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um alle spezifischen Anforderungen und Vorschriften zu erfragen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Genehmigungen vorliegen.
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Quellen:
(Jeweils abgerufen am 29.03.2023)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)1 in der Fassung vom 5. März 2010
Bayern: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57?hl=true
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
Berlin: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V4P62
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016?suchbegriff=terrassen%C3%BCberdachung&suchen=suchen#64
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 1)In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
Bremische Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 603)
Hamburg: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005rahmen
Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005
Hessen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018V2Anlage
Anlage zur Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018
Mecklenburg-Vorpommern: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BauOMV2015V16P3
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)* in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
Niedersachsen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ef8aec0d-b44c-3c87-9f53-866c6ab657df
Anhang NBauO – Verfahrensfreie Baumaßnahmen ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)
NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17178&vd_back=N421&sg=0&menu=0
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 19 vom 3.8.2018 Seite 411 bis 458
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(LBauO) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998
Saarland
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauOSL2004V14IVZ
Landesbauordnung Gültig ab 14.04.2022
Sachsen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-SaechsBO
Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist
Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BauOST2013V6P60
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung – LBO) Vom 6. Dezember 2021
Thüringen: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014rahmen
Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014